Stellt man sich die Frage, warum „frei“ nicht als einer der Wahlgrundsätze in Art. 39 der Berliner Verfassung auftaucht, öffnet man ein spannendes Kapitel – nicht nur – der Berliner Verfassungsgeschichte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Art. 39 Abs. 1 der Berliner Verfassung enthält die sog. Wahlgrundsätze, die nach dem Grundgesetz auch bei Berliner Wahlen zu beachten sind. Prüft man genauer, erkennt man, dass die Wahlen in Berlin allgemein, gleich, geheim und direkt sind, scheinbar jedoch nicht frei, denn das steht bis heute nicht in der Berliner Verfassung. Das ist rechtlich unproblematisch, da Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art 38 GG auch für Berlin die freie Wahl verlangt. Aber warum fehlt denn nun das Wörtchen „frei“ in der Berliner Verfassung? Diese Frage ist Ausgangspunkt für eine Darstellung der Berliner Verfassungsgeschichte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Der erste Teil dieses Beitrags beleuchtet die Zeit vom Ende des Zweiten Weltkriegs bis zur Genehmigung der Vorläufigen Verfassung von Berlin vom 13. August 1946 und den – bis zur Wiedervereinigung einzigen freien – Wahlen in Gesamt-Berlin am 20. Oktober 1946. Weiterlesen →